Die Kläger der verschiedenen Betriebsratslisten haben noch eine ganze Reihe weiterer Punkte angemahnt, welche das Gericht zunächst unbeachtet ließ. Dazu gehören der Verstoß gegen den Vorrang der Präsenzwahl vor der Briefwahl durch Versendung der Wahlunterlagen an ca. 59.000 von ca. 67.000 Wahlberechtigten sowie der Verstoß durch die Verwendung von Wahlumschlägen, die eine Durchsicht der Wahl bei Verwendung etwa einer Taschenlampe ermöglichen. | Die Kläger der verschiedenen Betriebsratslisten haben noch eine ganze Reihe weiterer Punkte angemahnt, welche das Gericht zunächst unbeachtet ließ. Dazu gehören der Verstoß gegen den Vorrang der Präsenzwahl vor der Briefwahl durch Versendung der Wahlunterlagen an ca. 59.000 von ca. 67.000 Wahlberechtigten sowie der Verstoß durch die Verwendung von Wahlumschlägen, die eine Durchsicht der Wahl bei Verwendung etwa einer Taschenlampe ermöglichen. |