Deutsches Rotes Kreuz Ludwigsburg
Der DRK Kreisverband Ludwigsburg ist zuständig für 38 Ortsverbände.
Methoden
Kündigung eines Betriebsratskandidaten
In der Ludwigsburger Kreiszeitung ließ der Ludwigsburger DRK-Geschäftsführer verlautbaren, dass der „Verband kein Ponyhof“ sei. Er hätte halt „einigen Mitarbeitern mal auf die Füße treten“ müssen. So ging Hormann dann auch mit aller Härte gegen den Verbands-Pressesprecher und Betriebsratskandidaten Arnim B. vor. 41 Jahre macht Armin B. Dienst beim DRK, davon 15 Jahre als Pressesprecher, als Hormann ihn im Frühjahr 2018 fristlos kündigte. Als Kündigungsgrund musste einer seiner Artikel in der ersten Ausgabe 2018 der Verbandszeitung „Rotkreuzbericht“ herhalten.
Der Satz, der als Grund für die Kündigung herhalten musste soll laut Stuttgarter Zeitung wie folgt gelautet haben: „Die Kommunikation zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung lässt zu wünschen übrig“. Arnim B. ist über die Vorgänge überrascht und schockiert: „Ich habe nur geschrieben, was allgemein schon bekannt war“, so der Pressesprecher. Der Rotkreuzbericht 1/2018 ist für die Öffentlichkeit nicht mehr einsehbar, da der Verband ihn von der Homepage des DRK Ludwigsburg gelöscht hat.
WAF-Referent gegen Meinungsfreiheit Vollkommen anders sieht dies naturgemäß der Anwalt Hausanwalt des DRK, Achim Lacher: „Er hat Vereinsinterna nach außen getragen und den Verein in ein schlechtes Licht gerückt“. Dadurch sei das Vertrauen zerstört. Ein Pressesprecher habe die Aufgabe, die Meinung seines Unternehmens zu verbreiten. Dieser bodenlosen Behauptung folgte das Arbeitsgericht Ludwigsburg freilich nicht.
Meinungsfreiheit gilt auch für Pressesprecher Armin B. wollte diese ungerechtfertigte Kündigung nicht auf sich sitzen lassen und ging gegen die Kündigung gerichtlich vor. Auch das Arbeitsgericht Ludwigsburg folgte im Oktober 2018 seiner Ansicht und bestätigte nicht nur die Rechtswidrigkeit der Kündigung, sondern erinnerte auch daran, dass selbstverständlich auch in der Arbeitswelt die Meinungsfreiheit gelte.
Der Vorsitzende Richter Falk Meinhardt fand deutliche Worte in Richtung DRK: „Man muss nicht gleich mit dem Holzhammer vorgehen, der Instrumentenkasten kennt auch andere Werkzeuge.“ Statt der Kündigung sei selbst bei einem Fehlverhalten von Armin B. lediglich eine Abmahnung gerechtfertigt gewesen. Zudem dürfe auch ein Pressesprecher die Meinungsfreiheit in Anspruch nehmen, dies gelte auch für Firmen- und Mitgliederzeitschriften. Lediglich Schmähkritik oder Beleidigungen seien verboten, das sei aber hier eindeutig nicht der Fall.
DRK zieht vor LAG Abgeschlossen ist dieser Fall jedoch noch lange nicht. Einen vom Richter vorgeschlagenen Vergleich lehnte Manfred Hormann im Namen des DRK grundsätzlich ab, obwohl ihm selbst der eigene DRK-Anwalt geraten haben soll, dieses anzunehmen. Mittlerweile hat der klagewütige DRK-Mann eine 40 Seiten lange Klageschrift auf Berufung beim Landesarbeitsgericht eingereicht.